1. Eine das Kostenüberdeckungsverbot des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG auslösende "Verpflichtung" zur Benutzung liegt nur vor, wenn den Benutzern die Inanspruchnahme der Einrichtung durch ein generelles rechtliches Gebot aufgegeben wird; ein wirtschaftlicher Zwang aufgrund eines (Angebots-)Monopols genügt dafür ebenso wenig wie eine individuell auferlegte Benutzungspflicht (teilweise Abweichung von BayVGH, U. v. 25.11.1992 -
4 N 92.932 - BayVBl 1993, 400).
(amtlicher Leitsatz)2. Dient die Erhebung einer Benutzungsgebühr allein der Refinanzierung und keinen weiteren Gebührenzwecken, so liegt ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip im Regelfall dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr die anfallenden Kosten um mehr als hundert Prozent übersteigt.
(amtlicher Leitsatz)