1. Art.
17 GG begründet grundsätzlich keine Pflicht der Kreisverwaltung, Briefe Dritter an einzelne Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten.
(amtlicher Leitsatz)2. Nur wenn eine Kontaktaufnahme mit den einzelnen Mandatsträgern auf anderem einfachen Wege nicht möglich ist, hat der Landkreis dafür zu sorgen, dass die Mandatsträger für die Bürger und ihre Anliegen erreichbar sind.
(amtlicher Leitsatz)