Versetzung eines Soldaten, der Mitglied eines Ortsrats ist
BVerwG, B vom 26.10.2017 - Az.: 1 WB 40.16
Leitsätze:
1. Zwingende Gründe für die Versetzung eines Soldaten, der ein kommunales Ehrenamt ausübt, liegen insbesondere vor, wenn sein Dienstposten infolge organisatorischer Maßnahmen entfällt und am bisherigen Standort keine seiner Qualifikation entsprechende weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Daran ändert die vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem Dienstposten zur besonderen Verwendung nichts. (amtlicher Leitsatz)
2. Ob die Ausübung eines kommunalen Mandats durch eine Versetzung an einen anderen Standort praktisch unmöglich gemacht wird, ist auf Grund aller nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dies hängt nicht allein von der Entfernung zum Wohnort, den Verkehrsverhältnissen oder der durchschnittlichen Fahrtzeit ab. Vielmehr sind die mit dem konkreten kommunalen Mandat verbundenen Aufgaben, zeitlichen Belastungen und Erwartungen an die kommunale Präsenz zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
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