VG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2017 - Az.: 6 A 227/16
Leitsätze:
In Straßen, die im Wege der Teileinziehung nach § 8 NStrG auf die Benutzungsart Fußgängerverkehr beschränkt sind (Fußgängerzonen), stehen straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dem Abstellen von Fahrrädern durch Fußgänger grundsätzlich nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)