1. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (Ergebniskontrolle).
(amtlicher Leitsatz)2. Eine auf den Betrieb von Spielgeräten erhobene Vergnügungssteuer wirkt erdrosselnd und verstößt daher gegen Art.
12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, den Beruf des Spielautomatenbetreibers im Gemeindegebiet zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dieser Bewertung ist ein durchschnittlicher Unternehmer zugrunde zu legen (im Anschluss an bisherige Rspr).
(amtlicher Leitsatz)3. Fehlt es an den erforderlichen Vergleichszahlen in der betroffenen Gemeinde, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden.
(amtlicher Leitsatz)4. Bei einem steuerlichen Systemwechsel (hier: vom Stückzahlmaßstab zu einem am Einspielergebnis ausgerichteten Maßstab der Vergnügungssteuer) kann eine Übergangsregelung erforderlich sein, wenn der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs (Geräteaustausch) gezwungen ist und ohne Übergangsregelung seine Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte.
(amtlicher Leitsatz)