Vertretung eines Bürgerbegehrens bei mehreren benannten Vertretern; Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Klage wegen Zurückweisung eines Bürgerbegehrens
VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 - Az.: 4 ZB 16.1610
Leitsätze:
1. Werden für ein Bürgerbegehren zwei oder drei Personen als Vertreter benannt, so kann - jedenfalls wenn sich aus den Unterschriftslisten keine entsprechende Ermächtigung ergibt - nicht ein einzelner von ihnen gegen die Zurückweisung des Begehrens durch die Gemeinde klagen. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Rehabilitationsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann für die Vertreter eines Bürgerbegehrens bestehen, wenn die Zurückweisung des Begehrens darauf gestützt wird, dass dessen Begründung nicht nur objektiv unzutreffend sei, sondern auch auf eine Täuschung der Unterzeichner abziele. (amtlicher Leitsatz)
3. Verliert ein erheblicher Teil einer Fläche, die vor einer Bebauung bewahrt werden soll, nachträglich die ökologische Schutzwürdigkeit, so erledigt sich das diesbezügliche Bürgerbegehren nicht nur teilweise, sondern vollständig. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-55689?hl=true