1. Ein bestandskräftiger Grundlagenbescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) ee) ThürKAG i.V.m. §
179 AO ist für die Gebührenfestsetzung bindend. Einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung auf §
182 AO bedarf es dafür nicht.
(amtlicher Leitsatz)2. Miteigentümer und Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften für eine grundstücksbezogene Gebührenschuld gesamtschuldnerisch.
(amtlicher Leitsatz)