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Keine Befreiung eines Privathaushalts vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Restmüllentsorgung

OVG Saarland, Beschluss vom 20.06.2016 - Az.: 2 A 122/16

Leitsätze:

1. Es ist davon auszugehen, dass selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, ein Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden kann. Dies rechtfertigt es vom Grundsatz her, durch eine entsprechende Satzungsregelung eine ausnahmslose Gebührenpflicht für eine angemessene Zahl von Mindestentleerungen vorzusehen. (amtlicher Leitsatz)

2. Die der Gebührenerhebung zugrunde gelegte Mindestzahl darf allerdings nicht so hoch bemessen sein, dass sie für kleine und konsequent Müll vermeidende Haushalte keine (gebührenrechtlichen) Anreize mehr zur Müllvermeidung bietet. (amtlicher Leitsatz)

3. Da der Anschluss- und Benutzungszwang für die Restmüllentsorgung grundstücksbezogen ausgestaltet ist, kommt es in dem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem jeweiligen Eigentümer zivilrechtlich eine Möglichkeit offen steht, seinen Restmüll erforderlichenfalls auf einem anderen Grundstück in dort befindlichen Müllgefäßen dem öffentlichen Träger der Müllentsorgung übergeben. (amtlicher Leitsatz)

4. Der Satzungsgeber darf bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs nach dem § 8 Abs. 3 Satz 2 SAWG den gewichtigen öffentlichen Belang berücksichtigen, dass - aus gutem Grund, da die Entsorgung gerade nicht jedem Müllbesitzer in eigener Regie überlassen werden soll - die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte nicht zur Fehlentsorgung von Restabfällen verleitet werden sollen. (amtlicher Leitsatz)

5. Das beim Erlass einer Gebührensatzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgeübte "gesetzgeberische" Ermessen ist von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der dem Satzungsgeber insoweit eingeräumte Entscheidungsspielraum verbietet daher den Gerichten eine Überprüfung dahingehend, ob bei Festlegung des Gebührenmaßstabs die "vernünftigste, gerechteste oder wirklichkeitsnächste" beziehungsweise eine - was in diesem Zusammenhang ohnehin kaum möglich sein dürfte - so ausdifferenzierte Lösung gewählt oder "gefunden" wurde, die jedem Einzelfall im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung trägt. (amtlicher Leitsatz)

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