1. Eine Kommune kann sich in - staatlichen - Auftragsangelegenheiten, zu denen das Melderecht nach § 1 S. 2 MeldeG zählt, nicht auf das ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art.
28 Abs. 2 GG, Art. 118 LVerf) berufen. Ihr fehlt insofern die Klagebefugnis für eine gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses gerichtete Anfechtungsklage.
(amtlicher Leitsatz)2. Ein Klagerecht der Kommune in melderechtlichen Angelegenheiten ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit, dass ein zu Unrecht angemeldeter durch unrechtmäßige Beteiligung an einer Kommunalwahl Einfluss auf die Zusammensetzung des Stadtrats nehmen könnte.
(Leitsatz des Herausgebers)