1. Führt der Austausch der auf einem Glückspielgerät aufgespielten Software dazu, dass sich die Bezeichnung des Gerätes, dessen Zulassungsnummer und dessen Gerätenummer ändern, kommt dies dem Abbau eines Altgeräts bei gleichzeitiger Aufstellung eines neuen Geräts gleich.
(amtlicher Leitsatz)2. Sieht die Vergnügungssteuersatzung bei der Berechnung der Steuer einen Abzug des vom Automatenaufsteller zur Erstbefüllung in das Gerät eingebrachten Eigenkapitals vor, so ist dieses in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen.
(amtlicher Leitsatz)3. Dies gilt auch dann, wenn diese Berücksichtigung zu einem negativen Einspielergebnis führt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur sog. "Minuskasse" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.07.2012 -
2 S 740/12 -) ist in diesem Fall nicht anwendbar. Vielmehr ist das sich ergebende negative Einspielergebnis im Folgemonat anzurechnen oder im Erhebungszeitraum mit dem Ergebnis anderer Geräte zu verrechnen.
(amtlicher Leitsatz)