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Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines Verstoßes gegen Sitzungsöffentlichkeit nicht durch einfachen Ratsbeschluss möglich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015 - Az.: 8 S 1386/14

Leitsätze:

1. Ein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss des Gemeinderats, ein gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben, verstößt gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO (Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen des Gemeinderats), wenn der Gemeinderat über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuvor nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten hat. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO rechtswidrige nichtöffentliche Beratung des Gemeinderats kann durch einen nachträglichen Beschluss des Gemeinderats nicht für "gegenstandslos" erklärt werden. (amtlicher Leitsatz)

3. § 46 LVwVfG ist bei einem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht anwendbar. (amtlicher Leitsatz)

4. Wurde eine Frage durch den Gemeinderat rechtswidrig in nichtöffentlicher Sitzung beraten, so ist für eine Heilung dieses Rechtsverstoßes mindestens erforderlich, dass in der öffentlichen Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, die Grundzüge des eigentlichen Willensbildungsprozesses des Rates offengelegt werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150002352&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all