1. Ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwasserbeseitigung kann nicht nur für Schmutzwasser, sondern auch für Niederschlagswasser angeordnet werden. Ebenso bezieht sich die wasserrechtliche Überlassungspflicht für Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nicht nur auf Schmutz-, sondern auch auf Niederschlagswasser.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Der Überlassungspflicht nach §
46 Abs. 1 Satz 2 WG wird die Grundlage entzogen, soweit §
46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WG Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ausnimmt. Auch für einen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GemO ist in diesem Umfang kein Raum. Erforderlich ist dabei, dass die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser den Anforderungen der Niederschlagswasserverordnung entspricht.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Behörde darf zur Durchsetzung eines Anschlusszwangs oder einer Benutzungs- und Überlassungspflicht, die sich auf mehrere Grundstücke beziehen, ein einheitliches Zwangsgeld in der Weise androhen, dass seine volle Höhe bis zur restlosen Erfüllung der sämtliche Grundstücke betreffenden Handlungspflichten gilt, wenn der angedrohte Betrag für jede einzelne der umstrittenen Handlungspflichten und besonders im Fall weitgehender Teilerfüllung für die letzte, noch nicht erfüllte Handlungspflicht nicht unangemessen hoch ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1980 -
III 1381/79 -, juris).
(amtlicher Leitsatz)