1. Der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art.
137 Abs. 1 GG ist nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung der Norm zu bestimmen. An dieser Auslegung des Begriffs durch das Bundesverfassungsgericht ist festzuhalten.
(amtlicher Leitsatz)2. Das Tatbestandsmerkmal des Angestellten des öffentlichen Dienstes in Art.
137 Abs. 1 GG ist autonom, unabhängig vom Angestelltenbegriff in sonstigen Bereichen auszulegen. Die Auslegung ist insbesondere unabhängig davon, ob im Tarifrecht zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden wird.
(amtlicher Leitsatz)3. Angestellter des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art.
137 Abs. 1 GG ist, wer in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht und nicht überwiegend körperliche Arbeit, sondern überwiegend eine geistige Tätigkeit verrichtet.
(amtlicher Leitsatz)4. Die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO, dass Arbeitnehmer des Landkreises und des Landratsamts nicht Kreisräte sein können, hiervon jedoch Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, ausgenommen sind, hält sich im Rahmen der Ermächtigung des Art.
137 Abs. 1 GG und ist auch im Übrigen verfassungsgemäß.
(amtlicher Leitsatz)