Die Verlegung eines Teils eines öffentlichen Weges vollständig außerhalb des Verlaufs der bisherigen Trasse ist nicht i. S. des § 5 Abs 7 S 1 StrG (juris: StrG BW) "unwesentlich" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.10.1983 -
5 S 2143/82).
(amtlicher Leitsatz)