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Stimmabgabe nur durch Angabe von Vor- und Familiennamen des zu Wählenden ist bei Bürgermeisterwahlen regelmäßig ungültig

VG Sigmaringen, Urteil vom 14.04.2015 - Az.: 4 K 4095/14

Leitsätze:

1. Für die Frage, ob bei einer Bürgermeisterwahl eine Stimme nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KomWG gültig oder ungültig ist, kommt es allein auf den objektiven Erklärungsinhalt der Stimmabgabe auf dem Stimmzettel an. Eine zusätzliche Auslegung und Interpretation des Wählerwillens oder gar eine Plausibilitätsprüfung unter Zugrundelegung des "gesunden Menschenverstandes" ist daneben nicht eröffnet. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei einer Bürgermeisterwahl ist eine Stimme für eine nur mit dem Vor- und Nachnamen bezeichnete Person in der Regel ungültig, da sich hieraus ohne weitere Angaben wie etwa den Wohnort keine sichere Zuordnung der Stimme zu einer konkret wählbaren Person ergibt. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150002648&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all