Stellung eines Antrags einer Ratsfraktion durch ihren Geschäftsführer
VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2016 - Az.: 1 L 103/16
Leitsätze:
1. Eine Fraktion im Rat einer Gemeinde kann allgemein oder im Einzelfall eine Person - etwa den Geschäftsführer - damit beauftragen, den zuvor gefassten Beschluss der Fraktion, die Einberufung des Rates nach § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW zu verlangen, durch Einreichung des förmlichen Antrags zu übermitteln. Der Unterzeichnung des Antrags durch die Fraktionsmitglieder bedarf es in diesem Fall nicht. (amtlicher Leitsatz)
2. Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 4 GO NRW erfüllt, sind dem Bürgermeister für die Ablehnung eines Antrags auf Einberufung des Rates enge Grenzen gesetzt. Er hat kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich der Gegenstände, deren Beratung beantragt wird. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2016/1_L_103_16_Beschluss_20160120.html