Auch in Schleswig-Holstein müssen nur belebte und unentbehrliche Fußgängerüberwege gestreut werden
BGH, Urteil vom 23.07.2015 - Az.: III ZR 86/15
Leitsätze:
Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 StrWG SH heranzuziehen. (amtlicher Leitsatz)