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Auch in Schleswig-Holstein müssen nur belebte und unentbehrliche Fußgängerüberwege gestreut werden

BGH, Urteil vom 23.07.2015 - Az.: III ZR 86/15

Leitsätze:

Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 StrWG SH heranzuziehen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300962015&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1