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Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2015 - Az.: 2 S 2555/13

Leitsätze:

1. Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Übernachtungsteuer kann nach dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg als indirekte Steuer erhoben werden, die den Beherbergungsbetrieb als Steuerschuldner bestimmt (a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 23.10.2013 - 14 K 316/13 - juris). Es reicht aus, wenn der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf den Übernachtungsgast als den eigentlichen Steuerträger abwälzen kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine kalkulatorische Abwälzungsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. (amtlicher Leitsatz)

4. Einem Beherbergungsbetrieb werden mit den durch die Übernachtungsteuer verbundenen Hauptlasten, die darin bestehen, die freiwilligen Angaben der Übernachtungsgäste sowie ggf. Bescheinigungen entgegenzunehmen, höchstens auf Plausibilität zu kontrollieren und anschließend an die Kommune als Steuergläubigerin weiterzuleiten, keine unverhältnismäßigen Mitwirkungsbeiträge auferlegt. (amtlicher Leitsatz)

5. Eine Übernachtungsteuersatzung, die bei nicht ausreichend belegten Angaben zu einer beruflich bedingten - und damit steuerfreien - Übernachtung eine besteuerbare private Übernachtung zugrunde legt sowie Sanktionsmöglichkeiten für Falschangaben vorsieht und grundsätzlich Kontrollmöglichkeiten eröffnet, enthält kein strukturelles Vollzugsdefizit und verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150001890&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all