Keine Umgehung von Minderheitenrechten bei Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses
VG Gießen, Beschluss vom 27.03.2015 - Az.: 8 L 37/15
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses ist gegen die Gemeindevertretung zu richten. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO dient dem Schutz der Minderheit in der Gemeindevertretung. Dieser Minderheitenschutz verbietet es der Gemeindevertretung, durch Mehrheitsbeschluss einen soeben eingerichteten Akteneinsichtsausschuss wieder aufzulösen. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Akteneinsichtsausschuss hat keine Befugnis zur Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für seine Einrichtung. Das Recht zur Entscheidung, ob Akteneinsicht "in bestimmten Angelegenheiten" durch einen Akteneinsichtsausschuss erfolgen soll, obliegt allein der Gemeindevertretung. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Tätigkeit des Akteneinsichtsausschusses endet erst mit der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe; eines gesonderten Beschlusses der Gemeindevertretung über seine Auflösung bedarf es nicht. (amtlicher Leitsatz)
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