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Beherbergungsteuer: Orientierung an Klassifizierung, Vollzugsdefizit und Ablösbarkeit machen sie unzulässig

OVG Lüneburg, Urteil vom 26.01.2015 - Az.: 9 KN 59/14

Leitsätze:

1. Eine Satzungsbestimmung, welche für Hotels ab einer Klassifizierung von 4 Sternen einen Steuersatz von 3,- EUR und für Beherbergungsbetriebe ohne Klassifizierung bzw. Hotels bis zu einer Klassifizierung von einschließlich 3 Sternen einen Steuersatz von 2,- EUR, jeweils pro Person und Übernachtung, vorsieht, ist unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Beherbergungsteuersatzung ist wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Es liegt nicht in der Kompetenz des kommunalen Satzungsgebers, für die von ihm geschaffene Steuer ohne gesetzliche Grundlage abweichende Vereinbarungen [zwischen Kommune und Steuerschuldner, Anm. d. Hrsg.] zuzulassen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150000800&st=null&showdoccase=1