1. Eine Satzungsbestimmung, welche für Hotels ab einer Klassifizierung von 4 Sternen einen Steuersatz von 3,- EUR und für Beherbergungsbetriebe ohne Klassifizierung bzw. Hotels bis zu einer Klassifizierung von einschließlich 3 Sternen einen Steuersatz von 2,- EUR, jeweils pro Person und Übernachtung, vorsieht, ist unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs. 1 GG.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Beherbergungsteuersatzung ist wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits unvereinbar mit Art.
3 Abs. 1 GG, wenn der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann.
(amtlicher Leitsatz)3. Es liegt nicht in der Kompetenz des kommunalen Satzungsgebers, für die von ihm geschaffene Steuer ohne gesetzliche Grundlage abweichende Vereinbarungen [
zwischen Kommune und Steuerschuldner, Anm. d. Hrsg.] zuzulassen.
(amtlicher Leitsatz)