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Zählung der anwesenden Ratsmitglieder für ein Quorum

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.12.1974 - Az.: III A 42/73

Leitsätze:

1. Der Rat einer Gemeinde wird in einem organinternen Kommunalverfassungsstreitverfahren durch den Bürgermeister vertreten. (amtlicher Leitsatz)

2. Die nach GO NRW § 34 Abs 1 S 1 für die Beschlußfähigkeit des Rates erforderliche Anwesenheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder setzt voraus, daß ein solches Quorum tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, sich an der Beschlußfassung zu beteiligen. Nicht "anwendend" im Sinne des GO NRW § 34 Abs 1 S 1 sind Ratsmitglieder, die wegen Interessenkollision an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen (GO NRW § 30 Abs 2 S 2 i.V.m. GO NRW § 23 Abs 1), und Ratsmitglieder, die sich bei einer öffentlichen Ratssitzung im Zuhörerraum aufhalten. (amtlicher Leitsatz)

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