1. Eine Gemeinde handelt wettbewerbswidrig, wenn sie ihren Bestattungsgebührenbescheiden Werbeprospekte für ihr erwerbswirtschaftlich betriebenes Krematorium beilegt.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Eine Gemeinde handelt wettbewerbswidrig, wenn sie in Texten zur Bürgerinformation über das Vorgehen bei Sterbefällen werbend auf ihr eigenes erwerbswirtschaftlich betriebenes Bestattungsinstitut hinweist.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Veranlasst eine Stadt nach §
31 Abs. 2 BestattG BW selbst die Bestattung eines Verstorbenen, so handelt sie nicht wettbewerbswidrig, wenn sie mit der Bestattung ausschließlich ihren Eigenbetrieb beauftragt, der unter anderem erwerbswirtschaftlich und in Konkurrenz zu anderen örtlichen privaten Bestattungsunternehmungen einen Bestattungsdienst betreibt.
(amtlicher Leitsatz)