1. Die Unvereinbarkeit von Vergnügungssteuerregelungen mit Art.
12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) hängt davon ab, ob derartige Regelungen erdrosselnd wirken (hier verneint für eine Spielgerätesteuersatzung, die einen Steuersatz von 12 % auf die "elektronisch gezählte Bruttokasse" - das Einspielergebnis - von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vorsieht).
(amtlicher Leitsatz)2. Generell formulierbare, aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Berufsfreiheit ableitbare bundesrechtliche Schranken für die Höhe einer Spielgerätesteuer unterhalb der Erdrosselungsgrenze existieren nicht.
(amtlicher Leitsatz)