1. Bei den Begriffen "wirtschaftlich" und "sparsam" im Gebot einer entsprechenden Haushaltsführung der Gemeinden (§
77 Abs 2 GemO BW) handelt es sich zwar um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Beachtung Rechtsaufsicht und Gerichte überprüfen können. Da sich Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aber oft nur anhand von Prognose- und Schätzwerten bestimmen lassen, steht den Gemeinden insofern ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Rechtsaufsicht und Gerichte können daher in der Regel nur überprüfen, ob zum Zeitpunkt der Planung oder Entscheidung durch die Gemeinde alle wichtigen Fakten mit der nötigen Sorgfalt in die Kalkulation, Wirtschaftlichkeitsberechnung usw. einbezogen worden sind und ob die Abwägung unter Berücksichtigung schätzungsbedingter Toleranzen einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtung standhalten.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Ist unklar, ob ein von einer Gemeinde abgeschlossener Konzessionsvertrag nichtig ist, so braucht die Gemeinde diesen Zustand nicht hinzunehmen, selbst wenn der Konzessionsnehmer erklärt, er gehe davon aus, dass der Vertrag wirksam sei.
(Leitsatz des Herausgebers)