1. Die Angabe des Datums bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans begründet (nur) die Vermutung, dass die Ausfertigung am angegebenen Tag stattgefunden hat. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Zur Widerlegung genügt es, dass der Bürgermeister, der die Ausfertigung vorgenommen hat, in einer öffentlichen Urkunde erklärt, er habe die Ausfertigung zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen. Für die Wirksamkeit der Ausfertigung ist es dabei unschädlich, dass sich kein bestimmter Tag als Ausfertigungsdatum feststellen lässt, solange feststeht, dass die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluß und vor der öffentlichen Bekanntmachung nach §
12 BauGB erfolgt ist.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans wird entsprochen, wenn die Satzung nach §
10 BauGB vom Bürgermeister oder seinem Vertreter durch Unterschrift und Datumsangabe ausgefertigt wird. Soweit in der Satzung auf Pläne Bezug genommen wird, müssen diese entweder selbst ausgefertigt sein oder aber in der Satzung so eindeutig bezeichnet sein, dass kein Zweifel an der Identität möglich ist.
(amtlicher Leitsatz)