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Antragsfrist zur Normenkontrolle einer mehrfach bekanntgemachten Rechtsvorschrift

OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2014 - Az.: 1 C 11/10

Leitsätze:

Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird regelmäßig durch die erste Bekanntmachung der jeweiligen Rechtsvorschrift in Lauf gesetzt. Eine erneute Bekanntmachung der unveränderten Regelung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setzt die Antragsfrist grundsätzlich nicht erneut in Lauf. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10C11.U01.pdf