1. Die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO, nach der die in Satz 1 getroffene Regelung über den Ausschluss von Arbeitnehmern der Gemeinde von einer Wahl zum Gemeinderat auf solche Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung findet, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
(amtlicher Leitsatz)2. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge - die Unwirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses - unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die jeweilige Stimme angekommen ist.
(amtlicher Leitsatz)3. Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach §
2 Abs. 3 BauGB einzuordnen.
(amtlicher Leitsatz)