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Straßenrecht in Niedersachsen: Auch bei Fehlen eines Bestandsverzeichnisses keine unvordenkliche Verjährung

OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.11.2014 - Az.: 7 LA 68/13

Leitsätze:

1. Die Wirksamkeit eines Bestandsverzeichnisses für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen setzt nach der Übergangsbestimmung des § 63 Abs. 2 NStrG (v. 14.12.1962, Nds. GVBl. S. 251 i.d.F. v. 29.07.1980, Nds. GVBl. S. 283) voraus, dass die in der Vorschrift genannten Anforderungen hinsichtlich der Bekanntgabe erfüllt werden. Die Bekanntgabe ist für die Wirksamkeit des als Verwaltungsakt anzusehenden Bestandsverzeichnisses unverzichtbar. (amtlicher Leitsatz)

2. Auch wenn in einer niedersächsischen Gemeinde das Anlegen eines wirksamen Bestandsverzeichnisses gescheitert ist, kann die Widmung einer Straße nicht mehr mit Hilfe des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung nachgewiesen werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140003130&st=null&showdoccase=1