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Parallele Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungsteuer auf Spieleinsätze ist europarechtlich zulässig

EuGH, Urteil vom 24.10.2013 - Az.: C-440/12

Leitsätze:

1. Aus Art. 401 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich kein Verbot, auf Glücksspieleinsätze sowohl Mehrwertsteuer als auch eine Sonderabgabe (z.B. Vergnügungsteuer) zu erheben. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Art. 1 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegen. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=143541&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1