Auch nach der Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in Art.
20a GG kann eine Verordnung, die das Füttern von Tauben verbietet, verfassungsgemäß sein. Dies gilt auch dann, wenn in der Gemeinde, die das Verbos erlässt, keine Taubenhäuser oder ähnliche organisierte Fütterungsmaßnahmen bestehen.
(Leitsatz des Herausgebers)