Frist für Normenkontrollklage gilt auch bei behaupteter Funktionslosigkeit
VGH Bayern, Beschluss vom 26.08.2014 - Az.: 14 N 14.104
Leitsätze:
Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt für eine Normenkontrollklage gegen Ortsrecht auch dann, wenn der Kläger behauptet, die angegriffene Norm sei nachträglich funktionslos geworden. (Leitsatz des Herausgebers)