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Frist für Normenkontrollklage gilt auch bei behaupteter Funktionslosigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 26.08.2014 - Az.: 14 N 14.104

Leitsätze:

Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt für eine Normenkontrollklage gegen Ortsrecht auch dann, wenn der Kläger behauptet, die angegriffene Norm sei nachträglich funktionslos geworden. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140014780&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true