Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren
VG Freiburg, Beschluss vom 04.09.2014 - Az.: 4 K 1748/14
Leitsätze:
1. Bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung handelt es nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. (amtlicher Leitsatz)
2. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Untersagung der Einstellung der Wasserversorgung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Rechtsgrundlage (in einer kommunalen Wasserversorgungssatzung) über die Einstellung der Wasserversorgung wegen eines Gebührenrückstands begründet keine Verpflichtung des Wasserversorgers, sondern stellt die Versorgungseinstellung in dessen Ermessen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers ist nur dann gerechtfertigt, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird. (amtlicher Leitsatz)
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