VG Gießen, Beschluss vom 13.05.2014 - Az.: 8 L 105/14
Leitsätze:
Es ist einem Grundstückseigentümer zuzumuten, bis zur verbindlichen Klärung der Frage, ob ein gefahrloses Wenden der Müllfahrzeuge am Ende eines Weges durchführbar ist, die Mülltonnen an dem vom Abfallzweckverband aufgegebenen Standort zur Entleerung abzustellen, auch wenn sich dieser ca. 150 m vom Grundstück entfernt befindet. (amtlicher Leitsatz)