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Kein klagbarer Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einhaltung des haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatzes

VGH Hessen, Beschluss vom 05.08.2014 - Az.: 5 A 884/14.Z

Leitsätze:

1. Den Gemeinden steht - als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts - bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei der kommunalen Einnahmebeschaffung bindet § 93 Abs. 2 HGO die Gemeinden zwar haushaltsrechtlich, auf Steuerquellen nur zurückzugreifen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (Subsidiaritätsgrundsatz). § 93 Abs. 2 HGO vermittelt den kommunalen Steuerpflichtigen jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE140002374%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all