1. Der nach § 10 Abs. 3 KAG NW mögliche Ansatz von Unterhaltungsaufwendungen an Haus- oder Grundstücksanschlüssen als Teil der abwassergebührenfähigen Kosten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der Vergangenheit einzelne Grundstückseigentümer eigene Aufwendungen für ihre Anschlüsse getätigt haben.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Auch wenn manche Eigentümer noch kurze Zeit vor der entsprechenden Satzungsänderung Investitionen in ihre Anschlussleitung getätigt haben, macht das die in Folge des Systemwechsels eintretende Gebührenerhöhung weder unverhältnismäßig noch zu einer gegen Art.
3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung.
(Leitsatz des Herausgebers)