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Einschränkung von Hersteller-Direktverkaufszentren durch Landesentwicklungsprogramm

VG Münster, Urteil vom 26.05.2008 - Az.: 2 K 378/07

Leitsätze:

1. Eine Regelung in einem als Landesgesetz beschlossenen Landesentwicklungsprogramm, nach der Hersteller-Direktverkaufszentren mit mehr als 5000 m² Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, schränkt die kommunale Planungshoheit kleinerer Gemeinden nicht unangemessen ein. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Auch sonst bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 24a Abs. 1 S. 4 LEPro NRW. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2008/2_K_378_07urteil20080526.html