Abwälzung der Pflicht zu Reinigung und Winterdienst auf Anlieger: Zumutbarkeit für Anlieger, Fehlschlagen der Abwälzung, kombinierte Geh- und Radwege
VGH Bayern, Urteil vom 04.04.2007 - Az.: 8 B 05.3195
Leitsätze:
1. Die gemeindliche Reinigungs-, Räum- und Streupflicht ist im Verhältnis zu den Reinigungs-, Räum- und Streupflichten der Anlieger, auf die die Gemeinde ihre Pflichten abgewälzt hat, subsidiär. Die Verpflichtung der Gemeinde bleibt bestehen oder lebt wieder auf, soweit die Abwälzung auf die Anlieger nicht möglich ist oder nachhaltig fehlschlägt. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Gemeinde kann nur abwälzen, wozu sie im Ausgangspunkt selbst verpflichtet ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Die Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger steht unter dem strikten Vorbehalt der Zumutbarkeit in persönlicher und sachlicher Hinsicht. Besteht eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung, an die der Anschluss- und Benutzungszwang verfügt wird, sind an die Zumutbarkeit geringere Anforderungen zu stellen. (amtlicher Leitsatz)
4. Bei der nichtwinterlichen Reinigungspflicht ist in der Regel die Abwälzung folgender Pflichten auf Anlieger unzumutbar oder sonst unzulässig: a) Reinigung von Teilen einer verkehrsmäßig hochbelasteten Fahrbahn, b) Durchführung einer wöchentlichen Reinigung anstatt einer Reinigung nach Bedarf, c) Entfernung von Kehricht, Schlamm oder Unrat, soweit diese Gegenstände nicht in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier und Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können, d) Beseitigung von Hundekot, e) Entfernung von flächenhaft in den Straßenkörper hereinwucherndem Gras oder Unkraut. (amtlicher Leitsatz)
5. Für unselbstständige kombinierte Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) besteht nach bayerischem Straßen- und Wegerecht keine winterliche Räum- und Streupflicht der Anlieger. Pflichtig ist insoweit die Gemeinde. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/documents/05a03195b.pdf