Räum- und Streupflicht auf für Radfahrer freigegebenem Gehweg
VGH Hessen, Urteil vom 04.06.2014 - Az.: 2 A 2350/12
Leitsätze:
1. Die Freigabe eines Gehwegs für Radfahrer durch Zusatzzeichen 1022-10 ändert nichts an dessen rechtlicher Einordnung als Gehweg. Auch für einen solchen Weg kann daher die Räum- und Streupflicht auf Anlieger übertragen werden. Der Umfang dieser Pflicht unterscheidet sich nicht von dem auf einem anderen Gehweg. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Auch die Einbeziehung eines für Radfahrer freigegebenen Gehwegs in ein Fernradwegenetz und die Freigabe für Radverkehr in beide Richtungen haben keinen Einfluss auf die Streupflicht und ihre Übertragbarkeit. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140013545%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all