Gemindlicher Lärmaktionsplan nicht gegenüber Bahn durchsetzbar
VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2014 - Az.: 5 K 1491/13
Leitsätze:
Hat eine Gemeinde in ihrem Lärmaktionsplan Maßnahmen festgelegt, die von der Deutschen Bahn AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften auszuführen wären (hier "Besonders überwachtes Gleis"), kann sie diese jedenfalls nicht im Klageweg durchsetzen. (amtlicher Leitsatz)