Anspruch von Parteien und Kandidaten auf Wahlsichtwerbung; Zuständigkeit für generelle Beschränkungen von Wahlsichtwerbung
VG Trier, Beschluss vom 09.05.2014 - Az.: 6 L 811/14
Leitsätze:
1. Parteien und Wählervereinigungen haben einen Anspruch darauf, ihnen eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Daraus folgt, dass ihnen im Regelfall - in gewissen Grenzen - ein Anspruch auf die benötigte Sondernutzungserlaubnis zusteht. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein entsprechender Anspruch dürfte einem einzelnen Mitglied oder Kandidaten einer Partei bzw. Wählervereinigung allenfalls dann zustehen, wenn sich die im konkreten Fall beabsichtigte Werbemaßnahme gerade auf seine Person bezieht, nicht hingegen auf die Partei oder Wählervereinigung insgesamt bzw. die Liste der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten. (amtlicher Leitsatz)
3. Generelle, von der konkreten Situation im Bereich des jeweiligen Aufstellungsortes unabhängige Beschränkungen des Anspruchs von Parteien und Wählervereinigungen auf Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen gehören nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. (amtlicher Leitsatz)
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http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={AECA28B5-0118-42C3-986F-FA4BAADFE148}