1. §
14 Abs. 1 StrG Baden-Württemberg stellt für die Straßenbaubehörde keine Ermächtigungsgrundlage für eine auf Dauer angeordnete Tonnagebeschränkung dar.
(amtlicher Leitsatz)2. §
45 Abs. 2 StVO ermächtigt die Straßenbaubehörde lediglich zu vorläufigen Maßnahmen, bis die Straße wieder verkehrssicher ist.
(amtlicher Leitsatz)3. Eine vorläufige Maßnahme liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn eine Beschränkung bereits seit 2 Jahren besteht und weder Baumaßnahmen vorgesehen sind noch eine Teileinziehung eingeleitet wurde.
(Leitsatz des Herausgebers)