Heranziehung zu Feuerwehrkosten für einen Einsatz, Einbeziehung verschiedener Kostenarten
VG Trier, Urteil vom 17.03.2014 - Az.: 6 K 828/13
Leitsätze:
1. Es begegnet im Hinblick auf §§ 64 Abs. 2, 94 Abs. 2 GemO keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gemeinde die Heranziehung des Schuldners zu Feuerwehrkosten in ihrer Satzung als Sollvorschrift ausgestaltet. (amtlicher Leitsatz)
2. Vorhaltekosten für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte dürfen bei der Berechnung von Einsatzkosten allenfalls nach dem Verhältnis der Jahresstunden zu den Stunden des konkreten Einsatzes angesetzt werden. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Treibstoffkosten der Feuerwehr dürfen bei der Berechnung von Einsatzkosten nach dem Verhältnis aller Einsatz- und Übungsstunen zu den Stunden des konkreten Einsatzes angesetzt werden. Eine einsatzbezogene Ermittlung der Treibstoffkosten ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Kosten für die Feuerwehrverwaltung dürfen bei der Berechnung von Einsatzkosten nicht angesetzt werden. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E4F861F5-7897-451F-88F9-54BD0A38143A}