1. Eine Demonstration kann ein besonderes Ereignis im Sinne von § 4 Abs. 1 der bayerischen PlakatVO sein. Dass eine Demonstration im Rahmen eines bundesweiten Aktionstags stattfindet und dort Redner verschiedener Parteien zu einem aktuellen Thema sprechen sollen, spricht für das Vorliegen eines besonderen Ereignisses.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Bei der Entscheidung über eine Plakatiererlaubnis für eine Demonstration hat die Behörde die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art.
8 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art.
5 Abs. 1 S. 1 GG) sowie ggf. das Recht der Parteien auf Teilhabe an der politischen Willensbildung (Art.
21 Abs. 1 S. 1 GG) angemessen zu berücksichtigen.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Zu berücksichtigen ist auch, ob dem Veranstalter einer Demonstration andere Möglichkeiten zur Plakatierung, etwa die Nutzung gewerblicher Plakatflächen, zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann das Ermessen der Behörde jedenfalls dann auf Null reduziert sein, soweit es nur um eine überschaubare Zahl an Plakaten und einen kurzen Aufstellungszeitraum geht. In einem solchen Fall hat der Veranstalter einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Plakatieren.
(Leitsatz des Herausgebers)