1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1983 beurteilt sich nach der BauNVO 1977.
(amtlicher Leitsatz)2. Großflächigkeit im Sinne von §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 ist ab 800 m² Verkaufsfläche anzunehmen.
(amtlicher Leitsatz)3. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Regelvermutung des §
11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht vor, sind die negativen Auswirkungen positiv festzustellen.
(amtlicher Leitsatz)4. Bei Einzelhandelsgeschäften in Gewerbegebieten sind negative städtebauliche Auswirkungen regelmäßig zu befürchten, weil dort das Wohnen nicht allgemein zulässig ist.
(amtlicher Leitsatz)5. Die Erweiterung eines Einzelhandelsgeschäftes in einem Gewerbegebiet am Ortsrand kann sich nicht nur unwesentlich auf die Existenzfähigkeit des einzigen Konkurrenten im Ortskern auswirken.
(amtlicher Leitsatz)