Umfang der Streupflicht bei Straße ohne Gehwege; Keine Verpflichtung von Anliegern über das ursprüngliche Maß der Streupflicht hinaus
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014 - Az.: 9 U 143/13
Leitsätze:
1. Eine Gemeinde kann in einer Satzung Streupflichten nur insoweit auf Straßenanlieger übertragen, als sich diese Pflichten aus ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Hingegen kann die Gemeinde keine Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht hinausgehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei einer innerörtlichen Straße ohne Gehwege reicht es zum Schutz des Fußgängerverkehrs in der Regel aus, wenn bei Glätte im Winter auf einer Straßenseite ein Streifen von einem Meter bestreut wird. Es ist normalerweise nicht erforderlich, auf beiden Seiten der Straße einen Streifen für Fußgänger zu bestreuen. (amtlicher Leitsatz)
3. Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege auf beiden Seiten bei Glätte jeweils ein Streifen für den Fußgängerverkehr von den Anliegern bestreut werden soll, geht dies in der Regel über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinaus. Eine solche Regelung ist unwirksam; sie kann keine Streupflicht für die Anlieger begründen. (amtlicher Leitsatz)
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Fortgang des Verfahrens: Mit Beschluss vom 31.03.2014 hat das Gericht die Berufung zurückgewiesen.
Fundstelle im WWW
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18285