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Überhang von Pflanzen auf Straße ist keine Sondernutzung

VG Braunschweig, Urteil vom 18.06.2014 - Az.: 6 A 242/13

Leitsätze:

1. Der Überwuchs von Pflanzenteilen in den öffentlichen Verkehrsraum stellt in der Regel keine Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG dar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die zuständigen Ordnungsbehörden können den Eigentümer des der Straße benachbarten Grundstücks über § 11 SOG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO verpflichten, das Lichtraumprofil über einem gemeinsamen Geh- und Radweg bis zu einer Höhe von 2,50 m freizuschneiden. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140001850&st=null&showdoccase=1