1. Der Überwuchs von Pflanzenteilen in den öffentlichen Verkehrsraum stellt in der Regel keine Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 Satz 1 NStrG dar.
(amtlicher Leitsatz)2. Die zuständigen Ordnungsbehörden können den Eigentümer des der Straße benachbarten Grundstücks über § 11 SOG i. V. m. §
32 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO verpflichten, das Lichtraumprofil über einem gemeinsamen Geh- und Radweg bis zu einer Höhe von 2,50 m freizuschneiden.
(amtlicher Leitsatz)