Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage gegen Sondernutzungserlaubnis
VG Göttingen, Urteil vom 26.06.2014 - Az.: 1 A 126/13
Leitsätze:
Bei einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 NStrG handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Erteilung der Erlaubnis gleichzeitig und zwangsläufig eine grundsätzlich zur Nutzung des Straßenraums berechtigende subjektive Rechtsposition eines Dritten betrifft. Insoweit kommt eine Verletzung des Anliegergebrauchs in Betracht. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140001849&st=null&showdoccase=1