Wann ist das Benutzen großer Tandems eine Sondernutzung?
VG Münster, Urteil vom 30.06.2014 - Az.: 8 K 1591/13
Leitsätze:
Ob die Benutzung von Tandems mit zahlreichen (hier: 12 bis 22) Sitzen im öffentlichen Straßenraum einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, hängt davon ab, ob sie aus der Sicht eines objektiven Beobachters eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllen. Neben der Bauart kommt es dabei auch auf Ausstattung und Benutzungsweise im Einzelfall an. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2014/8_K_1591_13_Urteil_20140630.html