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Bestimmungen über Sondernutzungserlaubnisse und Vorgehen gegen unerlaubte Straßennutzung sind nicht drittschützend

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2014 - Az.: 11 B 553/14

Leitsätze:

1. § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend. (amtlicher Leitsatz)

2. § 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen eine unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/11_B_553_14_Beschluss_20140703.html