1. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des §
14 Abs. 1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(amtlicher Leitsatz)2. Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung auch auf der kommunalen Ebene ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen obliegt nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG).
(amtlicher Leitsatz)3. Lässt sich damit der maßgebliche räumliche Geltungsbereich einer Veränderungssperre bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedarf es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem eigentlichen Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte.
(amtlicher Leitsatz)4. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre nach §
14 Abs. 1 BauGB ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des gemeindlichen Beschlussorgans ein Mindestmaß an Klarheit darüber besteht, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Die Veränderungssperre darf dann gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines nicht zielkonformen Vorhabens zu verändern.
(amtlicher Leitsatz)5. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere bei komplexen Planungszusammenhängen nicht zwingend erforderlich, dass der Gemeinderat bereits ein bestimmtes Baugebiet im Sinne der §§
2 ff. BauNVO 1990 als Planungsziel benennt.
(amtlicher Leitsatz)